AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  • Für sämtliche Angebote und Verträge im Rahmen der laufenden und künftigen Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich unser Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“), auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind auch unter www.baumaschinen-spaeth.de/AGB jederzeit abrufbar. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
  • Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zumindest in Textform zugestimmt. Die AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis anders lautender Geschäftsbedingungen die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen

§ 2 Angebot

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sich dies aus den Umständen ergibt.
  • Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebots Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen – sofern es sich nicht um allgemein zugängliche Prospekte und Produktinformationen handelt – nicht ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verwertet werden.
  • Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, elektrische Rechnungsstellung

  • Die von uns genannten Preise verstehen sich EXW gemäß gemäß Incoterms@2020, ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
  • Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung
  • Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort fällig.
  • Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nicht möglich sind Zahlungen mit Wechsel und/oder Scheck. Hat sich bei einem Unternehmer der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der unternehmerische Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
    Für den Kunden, der Verbraucher ist, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder Materialkosten, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen bzw.- senkungen zu ändern. Ein Verbraucher ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  • Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht ist für Kunden, die Unternehmer sind, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Kardinalspflicht verletzt (zum Begriff der „Kardinalspflicht“ vergleiche unten bei § 8 Absatz (3) oder der Anspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  • Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig oder entscheidungsreif gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.
  • Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im PDF-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronischen versendeten Dokumente sicherzustellen.

§ 4 Lieferung

  • Die Einhaltung stets unter Vorbehalt angegebener Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
  • Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzögerung verlängert.
  • Die Lieferzeit ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung der Ware erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn wir die Ware dem Kunden zur Abholung bereitstellen und ihn hiervon benachrichtigen.
  • Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf eigene Kosten durch uns versichert.
  • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum. Gegenüber Kunden, die Verbrauer sind, gilt dies nur für unsere Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag.
  • Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgen. Mit der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  • Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen gegen den Kunden fällig sin, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmer eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahme durch Dritte, sind wir nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtig, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu fordern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung von Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
    Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung

  • Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für die Sach- und Rechtsmängel der Ware Gewähr nach unserer Wahl durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf eigene Kosten. Schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehlt, ist der unternehmerische Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder seinen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem unternehmerischen Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu.
  • Ist der Kunde Verbraucher, leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen vorbehaltlich § 7 (3) und § 8 dieser AGB.
    Soweit der Kunde im Rahmen der Mängelbeseitigung ergänzend oder ausschließlich Schadensersatz beansprucht, gelten stets die Begrenzungen gemäß dem nachstehenden § 8 dieser AGB.
  • Für Schäden, die durch die unsachgemäßen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus dem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
  • Für Unternehmer sowie für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. In den in § 8 (2) beschrieben Fällen sowie bei grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  • Gebrauchtgeräte verkaufen wir wie besichtigt und Probe gefahren, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt für Kunden die Unternehmer sowie Verbraucher sind.
  • Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, wir erteilen im Einzelfall eine ausdrückliche und schriftliche Garantie. Herstellergarantien unserer Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
  • Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Regelungen unter § 8 Haftung auf Schadensersatz.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

  • Die Betriebsanleitung des Herstellers ist vor Benutzung zu jedem Zeitpunkt durchzulesen.

§ 9 Reparatur- und Wartungsleistungen

  • Diese AGB finden für Reparatur- und Wartungsleistungen sinngemäß Anwendung. Im Übrigen, vor allem im Bereich der der Mangelbeseitigung, Gefahrtragung (Abnahme) und des Werkunternehmerpfandrechts gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Einschränkung, dass gegenüber Unternehmern unsere Gewährleistungsfrist für Mängel auf ein Jahr ab der Abnahme beschränkt ist. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist in jedem Fall nach vorstehendem § 8 beschränkt.
  • Für den Fall, dass eine Reparaturleistung vom Kunden beauftragt wird, dieser aber die reparierte Ware trotz wiederholter Aufforderung durch uns nach spätestens drei Monaten nicht abholt, sind wir berechtigt, nach entsprechender vorheriger Verkaufsandrohung (und Nennung des noch offenen Rechnungsbetrages) die Ware zu verwerten und den daraus erzielten Erlös mit noch offenen Forderungen zu verrechnen. Der über den offenen Rechnungsbetrag hinausgehende Erlös wird an den Kunden ausgezahlt, sobald er uns eine Bankverbindung hierfür mitteilt.

§ 10 Entsorgung

  • Ist der Kunde Unternehmer und unterliegt die Ware dem Elektro- und Elektronik-Geräte-Gesetz, übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns und unsere Lieferanten in diesem Fall von den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  • Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei nichtgewerblichen Dritten, an die der Kunde die Ware weitergibt, bleibt es bei der Regelung nach § 16 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz.

§ 11 Datenschutz

  • Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
  • Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Kunde kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
  • Der Kunde ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
  • Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unser Partner und Dienstleister.

Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeines

  • Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen uns und dem Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise Überlassung z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken, zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter www.baumaschinen-spaeth.de/AGBMiete abrufbar sind. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
  • Abweichende Bedingungen des Mieters sind für unsere Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen sind auch dann gültig, wenn wir mögliche Verträge mit dem Mieter vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Mieters ausführen.
  • Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung und erst nach einer gesonderten Prüfung, Beratung und Einweisung durch unser Fachpersonal erfolgen. Im Falle des Befahrens von Bundesstraßen können für bestimmte Mietgegenstände (z.B. Dumper ab 7,5 t) Mautgebühren zur Zahlung fällig werden, wofür der Mieter verantwortlich ist.
  • Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw. eine Untervermietung bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.


Dauer des Mietverhältnisses

  • Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellen oder der Mietgegenstand für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum vereinbaren Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.
  • Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.


Übergabe des Mietgegenstandes

  • Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.
  • Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir gegenüber Unternehmern nicht.


Rückgabe des Mietgegenstandes

  • Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und kompletten Zustand einschließlich aller übergebener Schlüssel, Papier, Ladekabel und Reinigungsbesen (im Innenraum) etc. zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes .
  • Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zu Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
  • Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
  • Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. ende erst mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
  • Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs-. bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

Zahlung des Mietzinses/ Kaution, elektronische Rechnung

  • Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im PDF-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhand, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronischen versendeten Dokumente sicherzustellen.
  • Der Mietzins wird regelmäßig jeweils Rückgabe des Mietgegenstandes abgerechnet. Mit Erhalt der Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit Wechsel und/oder Schecks.


Pflichten des Mieters

  • Der Mieter ist verpflichtet:

    den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z.B. Heizöl etc.), stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
    für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
    uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen.
    Den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
    Von uns gemietete KFZ und KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.

  • Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergand des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine Stellungnahme (in Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen.
    Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe der Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.

  • Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
  • Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen werden.
  • Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z. B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.
  • Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.
  • Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.
  • Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in ausreichender Form informiert ist.

Haftung des Mieters

  • Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ-Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.
    Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile.
    Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere
    Im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichem Totalschaden gleichkommt.
    Im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines evtl. Wertminderungsbetrages.
    Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses.
    Für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc.
  • Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr,, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantwortenden Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen werden.

Versicherungsschutz

  • Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:
    Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen ( mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für Anhänger-Arbeitsmaschinen (z.B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader, Teleskoplader, Minibagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.
  • Wir weisen darauf hin, dass wir keine Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst abgeschlossen haben. Bitte prüfen Sie ob Ihre Haftpflichtversicherung, Mietmaschine-geräte in der Versicherung beinhaltet.

Kündigung

Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

  • Der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt;
  • Sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Lastschriftproteste etc.) dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und wenn auch nach der Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder
    Der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

Datenschutz

  • Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
  • Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Mieter kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
  • Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen ausgestattet (Telematic). Der Mieter erklärt sich mit der Erhebung und Verarbeitung von Lokalisationsdaten (GPS) und damit verknüpften Maschinendaten (Maschinennutzung, Motorkenndaten und Bewegung) mit Unterzeichnung des Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw. die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder Haftung frei.
  • Der Mieter ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
  • Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wir gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.
    Unsere übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.

Sonstige Bestimmungen

  • Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zumindest der Textform.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt.


Baumaschinen Späth